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# § 12 WiPG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Mitwirkung der Behörden

Wirtschafts-Portal-Gesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen Behörden sind zur elektronischen Abwicklung der im Portal bereitgestellten wirtschaftsbezogenen Verwaltungsleistungen verpflichtet, die der Nutzer über das Portal einleitet oder anfordert.

(2) Die Behörden müssen die für die Abwicklung erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen einrichten und unterhalten. Sie sollen der effizienten Verfahrensgestaltung dienende technische Einrichtungen, technische Kommunikationsstandards und Möglichkeiten zur medienbruchfreien Datenübermittlung nutzen.

(3) Die zuständige Behörde gewährt dem Einheitlichen Ansprechpartner Einsicht in die das Verfahren betreffende Akte, wenn dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 12 WiPG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WiPG%20NRW/12

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