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# § 10 WiPG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Zahlungsabwicklung

Wirtschafts-Portal-Gesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Einheitliche Ansprechpartner erhebt für seine Tätigkeit keine Kosten. Davon unberührt bleibt die Erhebung von Kosten für die Durchführung der Verwaltungsleistungen durch die zuständigen Behörden. Zur Erhebung der Kosten nach Satz 2 kann der Gebührenbescheid im Namen und für Rechnung der zuständigen Behörde vollständig automatisiert durch das Portal erlassen werden, soweit kein Anlass besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.

(2) In den Fällen des § 5 Absatz 1 und 2 erfolgt die Zahlungsabwicklung über einen elektronisch medienbruchfrei eingebundenen Bezahldienst.

(3) Die Transaktionskosten für die Nutzung einzelner Zahlungsverfahren trägt das Land Nordrhein-Westfalen.

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Zitiervorschlag: § 10 WiPG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WiPG%20NRW/10

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