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# § 1 WiPG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Errichtung und Betrieb des Portals

Wirtschafts-Portal-Gesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet und betreibt ein elektronisches, über allgemein zugängliche Netze aufrufbares Verwaltungsportal, das die landesweite, elektronische Abwicklung wirtschaftsbezogener Verwaltungsleistungen ermöglicht (Portal).

(2) Das Portal übernimmt alle Aufgaben, die nach bestehenden und zukünftigen Rechtsakten der Europäischen Union von einem Einheitlichen Ansprechpartner zu erbringen sind. Es ist einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

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Zitiervorschlag: § 1 WiPG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WiPG%20NRW/1

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