# § 3 WiKrAusglWG

Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch die Finanzhilfen werden zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums folgende strukturverbessernde Investitionen gefördert:

- 1. Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur, insbesondere in folgenden Bereichen:

  - a) für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Umweltschutzmaßnahmen;

  - b) Energieversorgung;

  - c) Trinkwasserversorgung;

  - d) Verkehr;

  - e) Erschließung und Sanierung von Industrie- und Gewerbeflächen;

  - f) Fremdenverkehr;

- 2. Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus, insbesondere zur Modernisierung und Instandsetzung, einschließlich des Studentenwohnraumbaus;

- 3. Maßnahmen zur Förderung des Städtebaus, insbesondere zur Stadt- und Dorferneuerung, einschließlich Erhaltung und Erneuerung historischer Stadtkerne;

- 4. Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung im beruflichen Bereich unter Einschluß der Hochschulen und Fachhochschulen;

- 5. Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Entwicklung;

- 6. für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Maßnahmen zur Förderung kommunaler Investitionen, soweit sie nicht bereits von den Förderungsmaßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 umfaßt werden, insbesondere Investitionen zum Aufbau und zur Erneuerung von sozialen Einrichtungen.

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Zitiervorschlag: § 3 WiKrAusglWG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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