§ 4 WiGebO (Brandenburg)

Widerspruchsgebührenordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gebührenschuld nach § 2 entsteht nur, wenn der Widerspruch

nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung erhoben worden ist.