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§ 9 WfwV (Brandenburg) — Änderung betrieblicher Verhältnisse

Werkfeuerwehrverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die Einfluß auf die Organisation und Ausrüstung der Werkfeuerwehr haben können, sind durch das Unternehmen unverzüglich dem Ministerium des Innern anzuzeigen.