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# § 5 WfwV (Brandenburg) — Anordnung einer Werkfeuerwehr

Werkfeuerwehrverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unternehmen, von denen auf Grund ihres Produktionsprofils und der gelagerten oder zu verarbeitenden Stoffe erhebliche Gefahren ausgehen können, sind verpflichtet, eine Werkfeuerwehr aufzustellen.

(2) Eine erhebliche Gefahr liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Gefahrensituation aufgrund des vorhandenen Gefahrenpotentials über das Territorium des Unternehmens ausbreiten kann oder eine erhebliche Anzahl von Verletzten zu befürchten ist.

(3) Grundlage für eine Anordnung zur Errichtung einer Werkfeuerwehr ist eine Gefahrenanalyse, die durch das zuständige Fachamt des Landkreises in Verbindung mit der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde zu erarbeiten ist. Die betreffenden Unternehmen haben zur Beurteilung des vorhandenen Gefahrenpotentials den beauftragten Personen der Brandschutzdienststellen und Ordnungsbehörden Zutritt zu gewähren und entsprechende Unterlagen gemäß des § 5 der Verordnung über die Organisation und die Durchführung der Brandschau vom 3. Juni 1994 (GVBl. II S. 478) zur Verfügung zu stellen.

(4) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 5 WfwV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WfwV/5

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