nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 WfwV (Brandenburg) — Anerkennung von Werkfeuerwehren

Werkfeuerwehrverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Betriebsfeuerwehr wird vom Ministerium des Innern als Werkfeuerwehr anerkannt, wenn deren Aufbau und Ausrüstung sowie Ausbildung und Eignung der Feuerwehrangehörigen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

(2) Das Anerkennungsverfahren umfaßt die Prüfung der Angaben im Antrag des Unternehmens, eine Begehung des Betriebes, eine Überprüfung des Ausbildungsstandes und Ausrüstungsgrades der Betriebsfeuerwehr sowie die Durchführung einer Einsatzübung an einem Schwerpunktobjekt.

(3) Für Unternehmen, die der Bergaufsicht unterstehen, ist das Einvernehmen des Oberbergamtes erforderlich.

---

Zitiervorschlag: § 4 WfwV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WfwV/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
