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§ 4 WettschVerstV

Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über jede abgeschlossene Wette haben die zum Abrechnungsverfahren zugelassenen Buchmacher und Buchmachergehilfen an Stelle des in §§ 10, 22 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Wettscheins im Durchschreibeverfahren einen Wettschein ohne Steueraufdruck nach Muster A auszustellen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 10 der Ausführungsbestimmungen Anwendung.