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§ 11 WettschVerstV

Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze.