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# § 5 WertAusglG

Wertausgleichsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Wert der Sache nach der Freigabe infolge von Umständen, die der Grundstückseigentümer zu vertreten hat, vermindert, so ist der Ausgleich entsprechend der dadurch eingetretenen Minderung des Werts des Grundstücks zu erhöhen; dasselbe gilt für eine durch normale Abnutzung bedingte Minderung des Werts der Sache, wenn und soweit der Grundstückseigentümer diese unentgeltlich genutzt hat. Hat sich der Wert der Sache nach der Freigabe infolge von Aufwendungen des Grundstückseigentümers erhöht, so ist der Ausgleich entsprechend der dadurch eingetretenen Erhöhung des Werts des Grundstücks zu mindern.

(2) Ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 das Grundstück nicht alsbald nach Freigabe dem Grundstückseigentümer zurückgegeben worden und hat sich der Wert des Grundstücks nach der Freigabe infolge von Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln erhöht, so ist das beim Ausgleich zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 5 WertAusglG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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