# § 21 WertAusglG

Wertausgleichsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beseitigung der mit dem Grundstück verbundenen Sache kann nicht verlangt werden.

(2) Sind Ansprüche auf Entschädigung mit der Begründung, die Verbindung der Sache mit dem Grundstück stelle einen Schaden dar, in den hierfür vorgesehenen Verfahren geltend gemacht worden oder werden solche Ansprüche geltend gemacht, nachdem ein Antrag nach § 9 oder § 11 gestellt worden ist, so darf über diesen Antrag erst entschieden werden, wenn die Entschädigungsverfahren endgültig abgeschlossen sind.

(3) Ist eine Regelung nach diesem Gesetz getroffen worden, so können Ansprüche wegen Schäden der in Absatz 2 genannten Art nicht mehr geltend gemacht werden.

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Zitiervorschlag: § 21 WertAusglG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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