nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 20 WertAusglG

Wertausgleichsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gelangt der Grundstückseigentümer nicht alsbald nach Freigabe in den Genuß der Nutzung des Grundstücks, so hat ihm die Bundesrepublik zum Ausgleich für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile eine Entschädigung in Geld zu gewähren. Zinsen nach § 18 sind, soweit sie für den gleichen Zeitraum gewährt werden, auf die Entschädigung anzurechnen. Kommt über die Höhe der Entschädigung eine Vereinbarung nicht zustande, so wird sie auf Antrag des Grundstückseigentümers oder der Bundesrepublik von der in § 9 genannten Behörde durch Bescheid festgesetzt.

---

Zitiervorschlag: § 20 WertAusglG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WertAusglG/20

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
