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# § 1 WertAusglG

Wertausgleichsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist mit einem Grundstück, das durch eine Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden war, während der Dauer der Inanspruchnahme auf Veranlassung einer Besatzungsmacht oder der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte eine Sache verbunden worden, so bestimmen sich die Rechtsverhältnisse an dem Grundstück und an der Sache nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

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Zitiervorschlag: § 1 WertAusglG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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