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# § 8 WerkstoffPrAusbV — Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

- 1. Werkstoff- und Produktprüfung,

- 2. Schadensanalyse,

- 3. Eigenschaften metallischer Werkstoffe,

- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Werkstoff- und Produktprüfung bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

  - a) Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,

  - b) Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,

  - c) Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,

  - d) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,

  - e) Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,

  - f) Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,

  - g) eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,

  - h) einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;

- 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind vier der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei die Gebiete a bis c in der Auswahl enthalten sein müssen:

  - a) mechanisch-technologische Prüfverfahren,

  - b) qualitative und quantitative metallografische Untersuchungen,

  - c) Wärmebehandlungen,

  - d) Senkrechtprüfungen mit Ultraschall und

  - e) Analyse von Fehlerursachen an Produkten;

- 3. Prüfvariante 1

  - a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,

  - b) die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;

- 4. Prüfvariante 2

  - a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen,

  - b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;

- 5. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Schadensanalyse bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

  - a) Schadensbeschreibungen zu erstellen,

  - b) Vorgehensweisen zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen an Produkten aus metallischen Werkstoffen festzulegen,

  - c) Prüfumfang und -verfahren festzulegen,

  - d) Qualitätsmanagement anzuwenden,

  - e) Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwerten,

  - f) Ursachen für schadhafte Veränderungen zu ermitteln;

- 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Eigenschaften metallischer Werkstoffe bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist

  - a) Zusammenhänge zwischen Struktur- und Werkstoffeigenschaften zu bewerten,

  - b) Zusammenhänge zwischen Fertigungsprozessen, Werkstoffeigenschaften und Werkstoffeinsatz zu beurteilen,

  - c) Wärmebehandlungen zu planen,

  - d) Langzeitversuche und dynamische Prüfverfahren hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Werkstoffs zu bewerten,

  - e) themenbezogene Berechnungen durchzuführen;

- 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

- 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 8 WerkstoffPrAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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