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# § 7 WerkstoffPrAusbV — Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren.

(4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

  - a) Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,

  - b) Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,

  - c) Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,

  - d) Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,

  - e) Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,

  - f) Prüfprotokolle zu erstellen,

  - g) fachliche Berechnungen durchzuführen,

  - h) die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowie

  - i) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;

- 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  - a) Zugversuch,

  - b) Härteprüfung,

  - c) Sichtprüfung,

  - d) Eindringprüfung,

  - e) Präparation eines Mikroschliffs und

  - f) messmikroskopische Auswertung;

- 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind;

- 4. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.

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Zitiervorschlag: § 7 WerkstoffPrAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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