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# § 20 WerkstoffPrAusbV — Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

- 1. Zerstörungsfreie Prüfprozesse,

- 2. Prüfanweisungen,

- 3. Beanspruchungen technischer Systeme,

- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Zerstörungsfreie Prüfprozesse bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

  - a) Prüfaufträge zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen, Auftragsdurchführung zu planen und abzustimmen,

  - b) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,

  - c) Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,

  - d) Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,

  - e) Freigabeentscheidungen zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,

  - f) einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;

- 2. Prüfvariante 1

  - a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

  - b) die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;

- 3. Prüfvariante 2

  - a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

  - b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;

- 4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Prüfanweisungen bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

  - a) Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Oberflächenprüfverfahren zu verfassen,

  - b) Prüftechnik, Art und Umfang der Oberflächenprüfung festzulegen,

  - c) system- und verfahrensbezogene Regelwerke zu identifizieren,

  - d) Prüf-, Mess- und Hilfsmittel und deren Kontrolle festzulegen,

  - e) Mindestanforderungen an das Prüfpersonal festzulegen,

  - f) Ablauf der Oberflächenprüfung, Vor- und Nachbereitung zu beschreiben,

  - g) Kriterien zur Anzeigenbewertung und Maßnahmen bei unzulässigen Anzeigen festzulegen,

  - h) Hinweise zur Prüfdokumentation zu geben;

- 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Beanspruchungen technischer Systeme bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

  - a) verfahrenstechnisch bestimmte Einsatzmöglichkeiten der verschiedenen zerstörungsfreien Prüfverfahren zu unterscheiden,

  - b) spezifische werkstoff-, herstellungs- und betriebsbedingte Inhomogenitäten zu unterscheiden,

  - c) Schwachstellen in technischen Systemen und Strukturen zu identifizieren,

  - d) Bereiche, die durch Bauteilform, Konstruktion, Werkstoff, Betriebs- und Umgebungsbeanspruchung besonders belastet werden, zu identifizieren,

  - e) themenbezogene Berechnungen durchzuführen,

  - f) Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen;

- 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

- 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 20 WerkstoffPrAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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