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# § 13 WerkstoffPrAusbV — Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Kunststofftechnik

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
Prüfverfahren	mit 30 Prozent,
```

```
Werkstoff- und Produktprüfung	mit 30 Prozent,
```

```
Schadensanalyse	mit 10 Prozent,
```

```
Eigenschaften polymerer Werkstoffe	mit 20 Prozent,
```

```
Wirtschafts- und Sozialkunde	mit 10 Prozent.
```

- 5. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Prüfungsbereich Eigenschaften polymerer Werkstoffe mit mindestens „ausreichend“,

- 3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

- 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

- 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Eigenschaften polymerer Werkstoffe oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

- 1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und

- 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

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Zitiervorschlag: § 13 WerkstoffPrAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WerkstoffPrAusbV/13

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