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# § 9 WerbeS (Nordrhein-Westfalen) — Schleichwerbung

Werbesatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei einer nicht als werblich gekennzeichneten Erwähnung oder Darstellung von Produkten und Tätigkeiten eines Herstellers in einem Angebot, wird die Werbeabsicht unabhängig davon, ob der Anbieter ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhält, widerlegbar vermutet, wenn sie durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse nicht gerechtfertigt werden kann. Die Prüfung erfolgt anhand des programmlich-redaktionellen Konzepts des Anbieters und unterzieht alle Umstände des Einzelfalls wie Intensität der Darstellung oder Alleinstellungsindiz einer wertenden Gesamtbetrachtung.

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Zitiervorschlag: § 9 WerbeS (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WerbeS/9

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