nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 WerbeS (Nordrhein-Westfalen) — Adressierbare Werbung

Werbesatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ohne Zutun des Nutzers ins Angebot integrierte Einblendungen und Angebote erfolgen in Verantwortung des Anbieters und gehören damit zu seinem Programm.

(2) Adressierbare Werbung individueller oder zielgruppenspezifischer Art ist als Bestandteil des Programms in bundesweit verbreiteten Angeboten werberechtlich zulässig, sofern dadurch keine quantitativen oder qualitativen Werbebeschränkungen umgangen werden.

(3) Soweit innerhalb des Verbreitungsgebietes einzelne oder mehrere geografische Räume gesondert adressiert werden, ist darin die nichtbundesweite Verbreitung von Rundfunkwerbung i.S.v. § 8 Abs. 11 MStV zu sehen, wenn der Nutzer sich sein Programm nicht selbst zusammenstellt.

---

Zitiervorschlag: § 13 WerbeS (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WerbeS/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
