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# § 4 WeinkMstrV — Arbeitsprobe

Weinküfermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

- 1. Durchführen und Bewerten von Weinanalysen,

- 2. Einsetzen von Hilfsstoffen,

- 3. Ermitteln einer Verschnittmenge von Weinen verschiedener Sorten anhand eines Vorversuchs,

- 4. Ermitteln einer Süßreservemenge anhand eines Vorversuchs,

- 5. Ermitteln einer Schönung anhand eines Vorversuchs,

- 6. Einsetzen von Kellereimaschinen und Geräten,

- 7. Vorstellen und Bewerten von Wein und Sekt,

- 8. Prüfen eines Grundweins auf Versektungsmöglichkeit,

- 9. Fertigstellen eines Saftes oder Nektars,

- 10. Fertigstellen eines Destillats.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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Zitiervorschlag: § 4 WeinkMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WeinkMstrV/4

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