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# § 3 WeinkMstrV — Meisterprüfungsarbeit

Weinküfermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

- 1. Ausbauen eines Weines,

- 2. Versekten eines Grundweines;

dabei sollte das Volumen jeweils zwischen 200 und 5.000 Liter liegen.

(2) Bei jeder Arbeit ist ein Bericht über die Auswahl, die Herkunft, die Ausbauanalyse, die Kelterung, den Verlauf der Gärung, den Zuckerabbau, die Alkoholentwicklung, die Behandlungsmaßnahmen, die Klärung, die Abstiche und die Abfüllung zu erstellen. Der Bericht umfaßt ferner die Abschlußanalyse, die Zusammenstellung der Ausbaukosten und die Eintragungen im Kellerbuch.

(3) Der Bericht nach Absatz 2 ist bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 3 WeinkMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WeinkMstrV/3

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