# § 1 WeinkMstrV — Berufsbild

Weinküfermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Weinküfer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

- 1. Herstellung von Wein und Sekt,

- 2. Herstellung von Obstwein, Obstmost, Süßmost, Fruchtsaft, Nektar und artverwandten Getränken,

- 3. Brennen von Getränken, Maischen und Trester.

(2) Dem Weinküfer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse über Obst- und Weinbau,

- 2. Kenntnisse der Herstellung von Wein, Sekt, Obstwein, Bränden, Obstmost, Süßmost, Säften, Nektar und artverwandten Getränken,

- 3. Kenntnisse der biologischen und chemischen Zusammensetzung sowie der biologischen Veränderungen der Weine, Sekte, Obstweine, Brände, Obstmoste, Süßmoste, Säfte, Nektare und artverwandter Getränke,

- 4. Kenntnisse der Kellereimaschinen und Geräte,

- 5. Kenntnisse der berufsbezogenen Roh- und Hilfsstoffe sowie ihrer Lagerung,

- 6. Kenntnisse der Flaschen, Fässer und anderer Behälter,

- 7. Kenntnisse der berufsbezogenen Berechnungen,

- 8. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

- 9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Lebensmittelrechts, insbesondere des Wein- und des Lebensmittelgesetzes,

- 10. Kenntnisse der berufsbezogenen Hygienevorschriften,

- 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,

- 12. Kenntnisse der Kellerbuchführung,

- 13. Kenntnisse der Etikettierung, Ausstattung und Vermarktung,

- 14. Bereiten und Keltern von Maische für Most und Wein,

- 15. biologische und chemische Untersuchungen,

- 16. Einlagern und Verbessern der Moste,

- 17. Ansetzen und Zusetzen von Reinzuchthefen,

- 18. Leiten und Überwachen des Gärvorganges,

- 19. Probieren von Wein,

- 20. Ablassen von Wein,

- 21. Schwefeln der Moste und Weine,

- 22. Durchführen von Schönungen,

- 23. Entsäuern von Most und Wein,

- 24. Klären von Weinen,

- 25. Behandeln von kranken und fehlerhaften Weinen,

- 26. Brennen von Getränken, Maischen und Trestern,

- 27. Abfüllen, insbesondere Sterilabfüllen,

- 28. Verkosten, Bewerten und Vorstellen von Wein und Sekt,

- 29. Lagern der Weine und artverwandter Getränke,

- 30. Pflegen und Warten von Lager- und Transportbehältern der Kellereiwirtschaft,

- 31. Pflegen und Warten der Kellereimaschinen.

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Zitiervorschlag: § 1 WeinkMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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