nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 WeinfondsV 2008 — Zuständigkeiten

Weinfonds-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.