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# § 9 WeinVergV — Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten

Wein-Vergünstigungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.11.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zum Zwecke der Überwachung hat der Empfänger der Vergünstigung den Bediensteten der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Gemeinschaft, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen, die Entnahme von Mustern und Proben ohne Entschädigung zu dulden und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen dies verlangen.

(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Empfänger der Vergünstigung die für die Gewährung der Begünstigung erforderlichen Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach Gewährung der Vergünstigung aufzubewahren.

(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechtsnachfolger.

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Zitiervorschlag: § 9 WeinVergV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WeinVergV/9

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