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# § 4 WeinVergV — Muster, Vordrucke

Wein-Vergünstigungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.11.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die jeweils zuständige Stelle kann für Anträge, Verträge, Bescheinigungen, Erklärungen, Mitteilungen und andere Unterlagen, die zur Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte notwendig sind, Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden. Die elektronische Form ist ausgeschlossen, sofern sie von der zuständigen Stelle nicht ausdrücklich zugelassen wird.

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Zitiervorschlag: § 4 WeinVergV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WeinVergV/4

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