# § 1 WeinVergV — Anwendungsbereich

Wein-Vergünstigungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.11.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Gewährung von Beihilfen, Vergütungen und sonstigen Vergünstigungen (Vergünstigungen) im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich des Weinsektors mit Ausnahme der Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und der Leistungen für die Umstrukturierung und die Umstellung von Rebflächen sowie der Leistungen für Ernteversicherungen und die Durchführung von Investitionen.

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Zitiervorschlag: § 1 WeinVergV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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