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# § 52 WeinV 1995 — Straftaten

Weinverordnung  
Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes wird bestraft, wer

- 1. entgegen § 11 Absatz 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt,

- 2. entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert,

- 2a. entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert,

- 3. entgegen § 11 Absatz 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,

- 4. entgegen § 11 Absatz 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,

- 4a. (weggefallen)

- 5. (weggefallen)

- 6. (weggefallen)

- 7. entgegen § 15 Absatz 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,

- 8. entgegen § 16 Absatz 2 oder § 18 Absatz 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt,

- 9. entgegen § 18 Absatz 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet,

- 10. entgegen § 18 Absatz 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet,

- 11. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt,

- 12. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder

- 13. entgegen § 18 Absatz 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.

(2) Nach § 49 Nummer 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer

- 1. entgegen § 18 Absatz 4 mit der Herstellung beginnt oder

- 2. entgegen § 47 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Absatz 2 Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.

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Zitiervorschlag: § 52 WeinV 1995

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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