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# § 4a WeinV 1995 — Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder im Landweingebiet (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

Weinverordnung  
Außer Kraft: § 4a ist seit 25.06.2023 nicht mehr im WeinV 1995 enthalten. Angezeigt wird die Fassung, Stand 10.06.2019.

Sofern ein Antrag nach § 7c Absatz 1 des Weingesetzes auf Neuanpflanzung in einem Gebiet gestellt wird, das für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe in Betracht kommt und die für das betroffene Gebiet zuständige Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 erlassen hat, ist dem Antrag ein Formular beizufügen, auf dem die Lage in dem betreffenden Anbaugebiet oder im Landweingebiet durch die zuständige Landesbehörde bestätigt wird. Das Formular wird dem Antragsteller von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in elektronischer Form bereitgestellt.

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Zitiervorschlag: § 4a WeinV 1995

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/4a?asof=2019-06-10

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