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§ 1 WeinTechAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausbildungsberuf des Weintechnologen und der Weintechnologin wird staatlich anerkannt

1.
nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30, Weinküfer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.