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§ 4 WeinSBV — Straftaten

Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 in aromatisiertem Wein, einem aromatisierten weinhaltigen Getränk oder einem aromatisierten weinhaltigen Cocktail einen Lebensmittelzusatzstoff, der nicht in Anhang II Teil E Nummer 14.2.7 aufgeführt ist, in den Verkehr bringt oder
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 in aromatisiertem Wein, einem aromatisierten weinhaltigen Getränk oder einem aromatisierten weinhaltigen Cocktail einen Lebensmittelzusatzstoff, der in Anhang II Teil E Nummer 14.2.7 aufgeführt ist, unter einer Bedingung verwendet, die dort für diesen Lebensmittelzusatzstoff nicht festgelegt ist.