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# § 5 WeinRDV (Brandenburg) — Zulässiger Hektarertrag, Abgabe von Übermengen bei Betrieben ohne eigene Kellerwirtschaft (zu § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 5 des Weingesetzes)

Weinrechtsdurchführungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der zulässige Hektarertrag für Weine, die auf Rebflächen der zum Land Brandenburg gehörenden Teile des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut erzeugt werden, wird auf 90 Hektoliter je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt.

(2) Der zulässige Hektarertrag für Weine, die auf Rebflächen der zum Land Brandenburg gehörenden Teile des bestimmten Anbaugebietes Sachsen sowie der zum Land Brandenburg gehörenden Teile des Landweingebietes Sächsischer Landwein erzeugt werden, wird auf 80 Hektoliter je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt.

(3) Der zulässige Hektarertrag für Weine, die auf Rebflächen der zum Land Brandenburg gehörenden Teile des Landweingebietes Brandenburger Landwein erzeugt werden, wird auf 90 Hektoliter je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt.

(4) Weinbaubetriebe, die die gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten verfügen, dürfen Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben. Bei der Abgabe nach Satz 1 ist die Ertragsrebfläche, auf der die Weintrauben geerntet worden sind, dem abnehmenden Betrieb schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Der Nachweis der Abgabe von Übermengen ist drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 5 WeinRDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/5

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