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§ 3 WeinRDV (Brandenburg) — Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte (zu § 6a Absatz 2 des Weingesetzes)

Weinrechtsdurchführungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde kann Antragstellern genehmigen, ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.