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§ 15 WeinRDV (Brandenburg) — Analysenbuchführung (zu § 13 Absatz 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

Weinrechtsdurchführungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung wird auf Antrag des Anwenders von der zuständigen Behörde genehmigt, wenn das Buchführungsverfahren die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, erfüllt.