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# § 10 WeinRDV (Brandenburg) — Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (zu § 44 Absatz 1 des Weingesetzes)

Weinrechtsdurchführungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abgabe nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 des Weingesetzes wird durch die zuständige Behörde erhoben. Sie entsteht am 1. Januar eines jeden Jahres.

(2) Die Abgabe wird jährlich erhoben und ist jeweils am 30. Juni eines jeden Jahres fällig.

(3) Die zuständige Behörde setzt auf der Grundlage der Daten der Weinbaukartei die Höhe der Abgabe fest und teilt diese dem Abgabepflichtigen mit. Zur abgabepflichtigen Fläche gehören alle bestockten und vorübergehend nicht bestockten Flächen der Abgabepflichtigen.

(4) Die Abgabepflichtigen sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet.

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Zitiervorschlag: § 10 WeinRDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/10

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