nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 WeinRDV (Brandenburg) — Bestimmte Weinanbaugebiete, Landweingebiete (zu § 3 Absatz 4 des Weingesetzes)

Weinrechtsdurchführungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der im Land Brandenburg belegene Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen in den in Anlage 1 aufgeführten Städten und Gemeinden.

(2) Der im Land Brandenburg belegene Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen in den in Anlage 2 aufgeführten Städten und Gemeinden.

(3) Der im Land Brandenburg belegene Teil des Landweingebietes Sachsen umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen in den in Anlage 3 aufgeführten Städten und Gemeinden.

(4) Der im Land Brandenburg belegene Teil des Landweingebietes Brandenburg umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen in den in Anlage 4 aufgeführten Landkreisen, Städten und Gemeinden.

---

Zitiervorschlag: § 1 WeinRDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
