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§ 9 WeinR-DVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Abgabe für den Deutschen Weinfonds

Weinrechtsdurchführungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(zu §§ 43 und 44 des Weingesetzes)

Die von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergflächen für den Deutschen Weinfonds zu erhebende Abgabe nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 des Weingesetzes wird von der/dem Landesbeauftragten jeweils für ein Kalenderjahr durch Bescheid festgesetzt und erhoben.