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§ 7 WeinR-DVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Sachverständigenausschuss

Weinrechtsdurchführungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(zu § 6 Absatz 1 der Weinverordnung)

(1) Es wird ein Sachverständigenausschuss für Anbaufragen gebildet, der aus drei Mitgliedern besteht, die in der Begutachtung von Flächen für die Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein oder Landwein besonders ausgebildete und erfahrene Personen sein müssen. Sie treffen die nach § 4 der Weinverordnung notwendigen Feststellungen. Die Bewertung der Anbaueignung einer Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein oder Landwein erfolgt durch den Sachverständigenausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.

(2) Das Ministerium beruft die Mitglieder auf Vorschlag der/des Landesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren. Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig.

(3) Der Sachverständigenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der/des Landesbeauftragten im Einvernehmen mit dem Ministerium bedarf.