(zu § 23 des Weingesetzes und § 29 der Weinverordnung)
(1) Lagen werden auf Antrag in die Weinbergrolle eingetragen. Der Antrag ist bei der/dem Landesbeauftragten in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(2) Antragsberechtigt sind Eigentümer von Rebflächen und sonstige zur Nutzung der Rebflächen dinglich Berechtigte.
(3) Der Antrag muss enthalten:
1. den zur Eintragung vorgesehenen Namen und die Angabe, ob es sich um einen herkömmlichen oder in das Flurkataster eingetragenen Namen handelt oder ob er sich an einen solchen Namen anlehnt; im letzteren Fall ist dieser anzugeben;
2. Angaben über die Gelände- und Bodenbeschaffenheit und die hauptsächlich angebauten Rebsorten.
(4) Jeder Antragsausfertigung ist eine Karte im Maßstab 1 : 2500 oder 1 : 5000 beizufügen, aus der die Grundstücke und Katasterbezeichnungen der Grundstücke, für die der Lagenname eingetragen werden soll, ersichtlich sind. Die Grenzen der einzutragenden Lage sind farbig darzustellen.