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§ 3 WeinR-DVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Einrichtung und Führung der Weinbergrolle

Weinrechtsdurchführungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(zu § 23 des Weingesetzes)

(1) Die in Nordrhein-Westfalen eingerichtete Weinbergrolle wird von der Direktorin/dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte/Landesbeauftragtem (Landesbeauftragte/Landesbeauftragter) geführt.

(2) Die Weinbergrolle besteht aus den Verzeichnissen der Lagen und des Bereichs, darunter auch deren Namen, die als geografische Bezeichnungen zur Angabe der Herkunft des Weines und seiner Ausgangsstoffe verwendet werden dürfen. Die Weinbergrolle wird in Loseblattform geführt. Für jede einzutragende Lage und den Bereich sind getrennte Karteiblätter anzulegen. Der Weinbergrolle werden Karten beigefügt, in die die Lagen und der Bereich eingezeichnet sind. Die Führung der Weinbergrolle ist auch mittels automatisierter Datenverarbeitung unter Einbeziehung geografischer Informationssysteme möglich.

(3) In die Weinbergrolle sind die Grenzen der Lagen nach Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Flurstück) einzutragen.

(4) Bei der/dem Landesbeauftragten ist ein Rebflächenverzeichnis einzurichten und fortzuschreiben. Die Weinbaubetriebe melden der/dem Landesbeauftragten Veränderungen von Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnissen.