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§ 2 WeinR-DVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Landweine

Weinrechtsdurchführungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(zu § 3 Absatz 2 und 6 sowie § 22 des Weingesetzes

und § 2 der Weinverordnung)

(1) „Rheinburgen-Landwein“ darf nur aus Trauben hergestellt werden, die von Rebflächen im bestimmten Anbaugebiet Mittelrhein und von nach § 8 Absatz 1 zugelassenen Rebsorten stammen.

(2) Bei der Herstellung von „Landwein Rhein“ müssen mindestens 85 Prozent der verwendeten Trauben von zugelassenen Rebsorten und ausschließlich aus dem geografischen Gebiet stammen, die übrigen bis zu 15 Prozent der verwendeten Trauben dürfen in einem anderen Landweingebietes in Deutschland hergestellt worden sein.