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§ 18 WeinR-DVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungskommission

Weinrechtsdurchführungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(zu § 25 Absatz 2 der Weinverordnung)

(1) Zur Durchführung der Prüfung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsschaumwein, Sekt bestimmter Anbaugebiete und Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete sowie zur Herabstufung dieser Weine wird eine Kommission bestellt, die aus sechs Mitgliedern sowie stellvertretenden Mitgliedern besteht.

(2) Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Prüfungskommission beruft das Ministerium Vertreterinnen und Vertreter des Weinbaus, des Weinhandels, der Verbraucher und der Weinkontrolle für die Dauer von fünf Jahren. Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig.

(3) Die Prüfungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf.

(4) Die Geschäftsführung der Prüfungskommission obliegt der/dem Landesbeauftragten.