(zu § 13 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Die Kreisordnungsbehörde kann auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 und 3 genehmigen, dass die Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung durchgeführt wird.
(2) Die verwendeten Systeme müssen über passwortkontrollierte Zugangsberechtigungen sowie mindestens zwei Validierungsebenen und die Funktionen zur Protokollierung von Datenänderungen (Audit-Trail-Funktionen) für alle Dateneinträge verfügen. Die Endvalidierung der Angaben nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt Namen und Unterschrift im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Wein-Überwachungsverordnung.
(3) Die Datensicherung zur Gewährleistung der direkten Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist nach § 13 Absatz 3 der Wein-Überwachungsverordnung hat so zu erfolgen, dass eine Lesbarkeit, ordnungsgemäße Aufbewahrung und schnelle Zugriffsmöglichkeit gegeben sind.