(zu § 17 Absatz 1 des Weingesetzes)
Als natürliche Mindestalkoholgehalte für Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein und Sekt bestimmter Anbaugebiete (b. A.) werden die in Anlage 3 aufgeführten Werte festgesetzt.
nu:legal · recht.nulegal.eu
(zu § 17 Absatz 1 des Weingesetzes)
Als natürliche Mindestalkoholgehalte für Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein und Sekt bestimmter Anbaugebiete (b. A.) werden die in Anlage 3 aufgeführten Werte festgesetzt.