(zu § 9 des Weingesetzes)
Der zulässige Hektarertrag für den Bereich Siebengebirge wird auf 105 Hektoliter Wein festgesetzt.
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(zu § 9 des Weingesetzes)
Der zulässige Hektarertrag für den Bereich Siebengebirge wird auf 105 Hektoliter Wein festgesetzt.