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§ 32 WeinG 1994 — Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben

Weingesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch die Beobachtung der Rückstandssituation bei Lebensmitteln (Lebensmittel-Monitoring) vorgesehen ist, findet dieses auch auf geerntete Weintrauben Anwendung.