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§ 24a WeinG 1994 — Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein

Weingesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Name eines Landweingebietes darf auch für einen Qualitätsschaumwein verwendet werden.