nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 22f WeinG 1994 — Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe

Weingesetz  
Außer Kraft: § 22f ist seit 16.01.2026 nicht mehr im WeinG 1994 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Verbesserung der Qualität der aromatisierten Weinerzeugnisse mit geschützter geografischer Angabe durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates strengere Vorschriften als die Vorschriften des Artikels 4 Absatz 1 und der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 für die Erzeugung und Beschreibung der aromatisierten Weinerzeugnisse zu erlassen.

---

Zitiervorschlag: § 22f WeinG 1994

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/22f

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
