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§ 22f WeinG 1994 — Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe

Weingesetz

Außer Kraft: § 22f ist seit 16.01.2026 nicht mehr im WeinG 1994 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Verbesserung der Qualität der aromatisierten Weinerzeugnisse mit geschützter geografischer Angabe durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates strengere Vorschriften als die Vorschriften des Artikels 4 Absatz 1 und der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 für die Erzeugung und Beschreibung der aromatisierten Weinerzeugnisse zu erlassen.