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# Inhaltsübersicht WeinFöGewV

Weinförderverordnung  
Historische Fassung: Stand 16.11.2023 bis 25.10.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Abschnitt 1Allgemein

```
§ 1	Anwendungsbereich und Zuständigkeiten
```

Abschnitt 2Einzelne MaßnahmenUnterabschnitt 1Allgemeine Bestimmungen

```
§ 2	Begünstigte
§ 3	Antragsverfahren
§ 4	Antragsinhalt
§ 5	Auswahlverfahren
§ 6	Nicht förderfähige und förderfähige Kosten
§ 7	Förderfähigkeit von Personalkosten
§ 8	Förderfähigkeit von Verwaltungskosten
§ 9	Förderfähigkeit der Umsatzsteuer
§ 10	Zweckbindungsfrist
§ 11	Dauer der Unterstützung
§ 12	Änderung von Maßnahmen der Begünstigten
```

Unterabschnitt 2Maßnahmen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

```
§ 13	Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen
```

Unterabschnitt 3Maßnahmen der Länder

```
§ 14	Umstrukturierung und Umstellung
§ 15	Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen
```

Abschnitt 3Pflichten

```
§ 16	Rechnungsführung
§ 17	Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 18	Mitteilungspflichten
```

Abschnitt 4Kontrollen

```
§ 19	Allgemein
§ 20	Verwaltungskontrollen
§ 21	Inhalt der Vor-Ort-Kontrollen
§ 22	Vor-Ort-Kontrollen
§ 23	Kontrollsatz und Stichprobenerhebung für Vor-Ort-Kontrollen
§ 24	Auswahl der Kontrollstichprobe
§ 25	Vor-Ort-Kontrollen bei Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
§ 26	Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung
§ 27	Berichte über Vor-Ort-Kontrollen
§ 28	Kontrollierte Personen
```

Abschnitt 5Sanktionen

```
§ 29	Kürzung von Zuwendungsbeträgen
§ 30	Sanktionierung von Übererklärungen bei der Maßnahme nach § 2 Absatz 1
§ 31	Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Kontrollen vor Ort und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten
§ 32	Verzicht auf Sanktionen
§ 33	Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen
§ 34	Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
```

Abschnitt 6Schlussbestimmungen

```
§ 35	Muster, Vordrucke
```

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Zitiervorschlag: Inhaltsübersicht WeinFöGewV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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